Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für das In- und Ausland

(Stand 01.07.2013)

0. Anwendungsbereich

Diese "Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen" der IMS-RITTER GmbH (nachfolgend "Lieferer" genannt) gelangen nur zur Anwendung gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer), sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

I. Angebot und Vertragsschluss; Festlegung des Leistungsinhalts

1. Die Angebote des Lieferers, die Auftragsannahme und alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser "Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen". Den Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie verpflichten den Lieferer auch dann nicht, wenn er ihrer Geltung nicht noch einmal bei Vertragsschluss widerspricht.

2. Die Angebote des Lieferers erfolgen freibleibend und unter dem Vorbehalt der schriftlichen Auftragsbestätigung, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich schriftlich bestimmt.

3. Alle Vereinbarungen, auch solche mit Vertretern des Lieferers, werden erst mit schriftlicher Bestätigung für den Lieferer verbindlich. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung; dies gilt auch für eine eventuelle Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Der schriftlichen Bestätigung stehen gleich die Bestätigung durch Telegramm, Telex und Telefax. Mündliche Nebenabreden sind zum Zeitpunkt der Einbeziehung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht getroffen worden.

4. Für die Auslegung international gebräuchlicher Vertragsklauseln gelten die lncoterms in der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Fassung, soweit sie nicht von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen.

5. Garantien werden vom Lieferer ausschließlich durch eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Besteller übernommen. Der Lieferer übernimmt Beratungsleistungen nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung mit dem Besteller.

6. Konstruktions-, Konzeptions- oder Formatänderungen der Liefergegenstände, Abweichungen in der Gestaltung der Liefergegenstände sowie Änderungen des Lieferumfanges sind nur zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind oder eine für den Besteller kostenneutrale Verbesserung der Lieferung darstellen. Jede Änderung respektive Abweichung bedarf der Abstimmung mit dem Besteller.

II. Umfang der Lieferpflicht

1. Der Umfang der Lieferpflicht ergibt sich aus dem schriftlichen Angebot des Lieferers. Falls die Bestellung des Bestellers nicht mit dem schriftlichen Angebot des Lieferers übereinstimmt ist die Auftragsbestätigung maßgebend. Nachträglich schriftlich vereinbarte Änderungen bleiben unberührt.

2. Von der Lieferung sind insbesondere - sofern solche Teile und Arbeiten in der Auftragsbestätigung nicht als Leistungsbestandteil besonders aufgeführt sind - ausgeschlossen: die an Ort und Stelle auszuführenden Erd-, Bau-, Stemm- und Gerüstarbeiten, das Vergießen von Auflagen und Ankern, Einmauerung von Trägern, Konsolen, Geländern, Rohrschellen, sonstige Vorarbeiten und besondere Einrichtungen sowie die Gestellung von Hilfsmitteln, wie Ausmauerungsmaterialien, Abzugsrohrleitungen, Aufstellgerüste, Befestigungsmaterialien, soweit sie mit dem Gebäude in Verbindung stehen, ferner sämtliche Energie- und Versorgungsanschlüsse sowie die entsprechenden Verbindungsleitungen zwischen den einzelnen Aggregaten. Bei späterer Verlegung des Bodenbelages ist die Nivellierung und Festlegung der Fundamenthöhe sowie Gestellung dieser Materialien vom Besteller zu veranlassen.

3. Maschinen, Schaltschränke und Waagen sind mit Endanstrich versehen, während die übrigen Teile mit einem deckenden Grundanstrich versehen sind.

4. Die gelieferten Vorrichtungen und Maschinen sind mit Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen versehen, die nach den allgemeinen, für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften notwendig sind. Alle weiteren hiervon abweichenden oder darüber hinausgehenden Vorrichtungen und Maßnahmen sind in alleiniger Verantwortung des Bestellers aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zu prüfen und dem Lieferer rechtzeitig zur Abgabe des Angebots mitzuteilen. Spätere diesbezügliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Bestellers werden nur gegen besondere Vergütung und nur, soweit dies technisch durchführbar ist, berücksichtigt. Ebenso ist allein der Besteller dafür verantwortlich, dass die in dem Angebot genannten Emissionswerte (insbesondere bezüglich Geräusch-, Staub- und Geruchsentwicklung) bei einem außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegenden Einsatzort der Maschinen den örtlichen Anforderungen entsprechen. Später etwa notwendige Änderungen werden nur gegen besondere Vergütung und nur, soweit dies technisch durchführbar ist, berücksichtigt.

5. Falls der Lieferer neben der Lieferung auch die Aufstellung und Inbetriebnahme der Maschinen übernommen hat, wird dies gesondert berechnet Hierfür gelten die besonderen Montagebedingungen des Lieferers.

6. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer sämtliche Eigentums-, Urheber- und Verwertungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Vertrag, zu dessen Anbahnung die Unterlagen übergeben werden, nicht zustande kommt, auf Verlangen unverzüglich an den Lieferer zurückzugeben.

III. Software, Softwareprodukte

Umfasst der Lieferumfang auch Software oder Softwareprodukte (nachfolgend Software genannt), so gelten die folgenden Bestimmungen:

1. Erfasst werden von der Regelung in dieser Ziff. III. sowohl die Systemprogramme des Betriebssystems wie auch die Anwendungsprogramme zur Lösung der speziellen betrieblichen Aufgaben, einschließlich der Quellund Maschinenprogramme nebst der gesamten dazugehörigen Hersteller- oder Benutzungsdokumentation, die dazu bestimmt oder geeignet ist, das Verständnis oder die Anwendung eines Computerprogramms zu fördern, insbesondere Problembeschreibungen, Systemanalysen, Benutzungsanweisungen, Datenfluss- und Programmabläufe, Testhilfen etc. Die Geltung dieser Bestimmungen ist unabhängig von der jeweils benutzten Programmsprache und der Art der Verkörperung der Software in schriftlicher Form oder der Fixierung auf beliebige Datenträger wie Magnetplatten, Magnetbändern, Festspeicher, Arbeitsspeicher, Compact-Disc, Disketten, Mikroprozessoren etc.

2. Die im Lieferumfang enthaltene Software ist von dem Lieferer selbst oder im Auftrag des Lieferers entwickelt worden oder steht dem Lieferer aufgrund lizenzweiser Überlassung von dritten Firmen zur gewerblichen Nutzung und Weitergabe zur Verfügung. Es handelt sich bei diesen Programmen und Daten zur rechnergesteuerten automatischen Arbeitsweise der gelieferten Maschinen und Anlagen zum Teil um urheberrechtlich geschützte Werke gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 1 UrhG. Die Programme sowie die Begleit-Dokumentationen sind außerdem vom Lizenzgeber, von dem Lieferer oder für den Lieferer mit erheblichem Aufwand an Mühe und Kosten entwickelt worden. Sie sind nicht offenkundig, sondern stellen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dar, die dem Besteller anvertraut werden und zu deren Geheimhaltung er sich gegenüber dem Lieferer verpflichtet.

3. Der Lieferer erteilt dem Besteller an der Software ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Das Nutzungsrecht ist sachlich beschränkt auf die Steuerung derjenigen Maschinen bzw. Anlagen, zu denen die Software geliefert worden ist. Das Nutzungsrecht ist zeitlich begrenzt durch die Lebensdauer der gelieferten Maschine. Es ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferers nicht auf Dritte übertragbar. Im Falle der Veräußerung der gelieferten Maschine an Dritte ist der Lieferer zur Erteilung der Zustimmung nur verpflichtet, wenn der Erwerber vorbehaltlos und rechtsverbindlich sämtliche Verpflichtungen übernimmt, die sich für den Besteller bezüglich der Software aufgrund dieser Bedingungen ergeben, Der Besteller wird in diesem Fall die gesamte Software ohne Zurückbehaltung von Kopien dem Erwerber übergeben.

4. Der Besteller verpflichtet sich, die in Ziff. 1. beschriebene ihm anvertraute Software geheim zu halten und bei Außerdienststellung der gelieferten Maschine zu vernichten. Er wird im Interesse der Geheimhaltung innerhalb seines Unternehmens die Software nur den Personen zugänglich machen, die unbedingt hiermit arbeiten müssen, zuverlässig sind und die Verpflichtung zur Geheimhaltung übernommen haben. Der Besteller ist verpflichtet, Dritten den Zugang zu einem Gegenstand, der die Software speichert oder wiedergibt, zu untersagen und diese Möglichkeit durch geeignete Maßnahmen auszuschließen.

5. Der Besteller verpflichtet sich, es zu unterlassen:

  • die Software zu kopieren oder zu vervielfältigen und zwar gleich mit welchen Mitteln oder in welcher Form;
  • die Software und/oder die ihr zugrundeliegenden Quellcodes zu entschlüsseln oder zurückzuerschließen oder in sonstiger Weise offenkundig zu machen;
  • die Software zu verkaufen, zu vermieten, zu lizenzieren oder in sonstiger Weise einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen oder die Software bzw. eine unzulässige Kopie oder Nachbildung der Software dazu zu benutzen, eine Maschine mit informationsverarbeitenden Fähigkeiten zu steuern; ausgenommen hiervon ist die vom Lieferer gelieferte Maschine, für die das jeweilige Programm bestimmt ist.

Inhaltliche Änderungen der gelieferten Software auch zum Zwecke einer Anpassung durch den Besteller sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferers zulässig.

6. Die Verpflichtungen des Bestellers zur Geheimhaltung, zur Unterlassung der Vervielfältigung. Verbreitung, Bearbeitung, vertragswidrigen Benutzung aufgrund der vorstehenden Bestimmungen bestehen auch nach Abwicklung des jeweiligen Vertrages und auch nach dem Untergang der gelieferten Maschine fort. Sie enden erst mit dem Erlöschen der von den in Ziff. III getroffenen Vereinbarungen geschützten immateriellen Rechte oder mit dem Offenkundigwerden der Betriebsgeheimnisse.

IV. Preise

1. Die Preise gelten, soweit nicht anders vereinbart, freibleibend ab Werk und schließen Rollgeld, Fracht und Aufstellung nicht ein. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

2. Sofern und soweit nicht anders vereinbart, sind Grundlage der Preise die Gestehungskosten zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Erhöhen sich diese Gestehungskosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung durch Erhöhung der Abgaben, der Preise für Rohstoffe, Hilfsstoffe, Energie, Frachten oder Löhne, so ist der Lieferer zu entsprechender Berichtigung des vereinbarten Preises, sofern nicht ein Festpreis vereinbart ist, berechtigt. Dieser Änderungsvorbehalt gilt auch, wenn durch gesetzliche Maßnahmen für den Lieferer Ausgaben neu entstehen, durch welche sich die Gestehungskosten der zu liefernden Gegenstände erhöhen. Im Falle einer erheblichen Preiserhöhung gemäß vorstehendem Satz 2 und 3 ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist in diesem Falle innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung schriftlich gegenüber dem Lieferer zu erklären. Für die Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung kommt es maßgeblich auf den Zugang bei dem Lieferer an. Von einer erheblichen Preiserhöhung ist regelmäßig bei einer Preissteigerung um mehr als 5 % des Vertragspreises auszugehen.

3. Werden Frachtkosten, Ausfuhr-/Einfuhrabgaben, Zölle etc. ausnahmsweise durch den Lieferer übernommen, so gehen bis zur Lieferung eintretende Gebührenerhöhungen zu Lasten des Lieferers.

4. Unfrei zurückgesandte Verpackung wird nicht zurückgenommen.

5. Die Preise gelten unter der Voraussetzung, dass die Spannung 3 x 220, 3 x 400 oder 3 x 500 Volt bei 50 Hz beträgt.

V. Zahlungsbedingungen

1. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung sofort und ohne jeden Abzug zu leisten, und zwar

  • 1/3 des Vertragspreises als Anzahlung nach Zugang der Auftragsbestätigung
  • 1/3 des Vertragspreises bei Fertigstellung nach Zugang der Mitteilung über die Bereitschaft zum Versand respektive zur Abnahme
  • Restbetrag 30 Tage nach Gefahrübergang, aber spätestens 60 Tage nach Mitteilung der Versandbereitschaft respektive Abnahmebereitschaft.

2. Diskontfähige Wechsel und Schecks nimmt der Lieferer nur auf Grund besonderer Vereinbarung zahlungshalber an. Eine Verpflichtung für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung wird nicht übernommen. Diskontspesen usw. - mindestens in Höhe der von Privatbanken berechneten Spesen - gehen zu Lasten des Bestellers. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des unwiderruflichen Eingangs des Gegenwertes und mit Wertstellung des Tages, an dem der Lieferer über den Gegenwert verfügen kann.

3. Bei verspäteter Zahlung ist der Lieferer berechtigt, vom Tag der Fälligkeit an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.

4. Wenn der Besteller fällige Rechnungen nicht zahlt, ein eingeräumtes Zahlungsziel überschreitet oder sich nach Vertragsabschluss die Vermögensverhältnisse des Bestellers verschlechtern oder der Lieferer nach Vertragsabschluss ungünstige Auskünfte über den Besteller erhält, die die Zahlungsunfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist der Lieferer berechtigt, die gesamte Restschuld des Bestellers fällig zu stellen und unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung oder nach erfolgter Lieferung sofortige Zahlung aller Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, vom Besteller ausgestellte Schecks nicht eingelöst werden, vom Besteller begebene Wechsel durch den Besteller nicht bezahlt werden, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers eröffnet wurde oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und mangels Masse das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist.

5. Das Recht des Bestellers, mit Gegenforderungen aus anderen Rechtsverhältnissen aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als die Forderungen unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

6. Wird ein zwischen dem Lieferer und dem Besteller abgeschlossener Vertrag auf Wunsch des Bestellers einvernehmlich aufgehoben, ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer die gesamten bis dahin angefallenen Kosten einschließlich eines angemessenen Gewinns zu ersetzen. Der Lieferer ist verpflichtet, über die Berechtigung seiner Forderung in geeigneter Form Nachweise zu erbringen.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Alle Lieferungen erfolgen nur auf der Grundlage des nachstehend näher geregelten Eigentumsvorbehalts.

Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen des Lieferers aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Eigentum des Lieferers (sog. erweiterter Eigentumsvorbehalt). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung (sog. Kontokorrentvorbehalt). Der Eigentumsvorbehalt gilt insbesondere auch als Sicherheit für alle Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus Reparaturen, Ersatzteil-, Zubehör- und Betriebsstofflieferungen, Einstell- und Versicherungskosten.

2. Solange das Eigentum an den Liefergegenständen auf den Besteller übergegangen ist, sind die Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügungen der Liefergegenstände ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferers nicht zulässig.

3. Solange und soweit das Eigentum noch nicht auf den Besteller übergegangen ist, hat er den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, sofern und soweit die Liefergegenstände gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt sind.

4. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln. Auf Verlangen des Lieferers hat er die hochwertigen Liefergegenstände auf seine Kosten gegen Diebstahl sowie gegen Feuer- und Wasser ausreichend zum Neuwert zu versichern.

5. Solange das Eigentum noch nicht auf den Besteller übergegangen ist, sind der Lieferer oder/und sein Beauftragter berechtigt, den Aufstellungsort des Vorbehaltsgegenstandes während der Geschäftszeiten zur Prüfung seines Zustands oder aus anderen wichtigen Gründen zu betreten. Bei Gefahr ist dem Lieferer und seinem Beauftragten der Zutritt zu jeder Tages- und Nachtzeit gestattet. Der Besteller hat sicherzustellen, dass der Aufstellungsort auch während der Abwesenheit des Bestellers betreten werden kann.

6. Befindet sich der Aufstellungsort der Liefergegenstände außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland oder finden die deutschen Vorschriften über den Eigentumsvorbehalt aus sonstigen Gründen im Einzelfall keine Anwendung, so gilt die dem vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalt entsprechende Regelung in der jeweils anzuwendenden ausländischen Rechtsordnung respektive die dem vorstehenden Eigentumsvorbehalt in ihren Wirkungen am nächsten kommende Sicherheit gemäß den jeweils anzuwendenden ausländischen Rechtsvorschriften als vereinbart. Ist nach dem jeweils anzuwendenden Rechtsstatut die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so ist er auf erstes Anfordern des Lieferers zur Vornahme der erforderlichen Mitwirkungshandlungen auf eigene Kosten verpflichtet.

VII. Lieferzeit und Lieferverzögerung

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den getroffenen Vereinbarungen. Sie beginnt - soweit nicht anders vereinbart - mit dem Tag des Zugangs der Auftragsbestätigung, nicht jedoch, bevor alle für die Ausführung der Lieferung relevanten kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung ggf. erforderlicher behördlicher Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit tritt auch bei einer nachträglichen Abänderung der ursprünglichen Bestellung durch den Besteller ein. Die Lieferzeit beginnt ohne Rücksicht auf Mitwirkungspflichten des Bestellers mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Besteller, soweit der Lieferer die Verzögerung zu verantworten hat.

2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerung teilt der Lieferer sobald wie möglich mit.

3. Die Lieferfrist ist im Falle der Lieferung ab Werk eingehalten, wenn der Lieferer bis zum Fristablauf gegenüber dem Besteller die Bereitstellung des Liefergegenstandes zum Versand respektive zur Abholung mitgeteilt hat. Im Übrigen ist die Lieferfrist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Fristablauf an den Frachtführer übergeben worden ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend für die Einhaltung der Lieferfrist. Im Falle einer durch den Besteller zu vertretenden Verzögerung respektive Unterbleiben der Abnahme ist die Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch den Lieferer maßgebend für die Einhaltung der Lieferfrist.

4. Werden der Versand oder die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Mitteilung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

5. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und durch den Lieferer nicht zu vertretender Umstände, wie z.B. Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrung, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, behördlichen Eingriffen, ist der Lieferer - soweit der Lieferer durch die genannten Umstände unverschuldet an der rechtzeitigen Erfüllung der Leistungspflichten gehindert ist - berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

6. Der Lieferer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten berechtigt, wenn dies für den Besteller zumutbar ist.

7. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist der Besteller berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5,0 % vom Wert (Vertragspreis) desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

Setzt der Besteller dem Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, so ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen des Verzugs des Lieferers richten sich ausschließlich nach den Regelungen der Ziffer XI.

VIII. Gefahrübergang

1. Die Lieferung erfolgt, wenn nicht zwischen dem Lieferer und dem Besteller ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, ab Werk. In diesem Falle geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände nach deren Bereitstellung zur Abholung respektive zum Versand mit dem Zugang der Mitteilung der Bereitstellung beim Besteller auf den Besteller über. Im Übrigen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände mit Übergabe an den Frachtführer auf den Besteller über. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände trägt der Besteller auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer ausnahmsweise auch andere Leistungen, z.B. Versandkosten oder den Transport zum Besteller oder die Montage bei Besteller, übernommen hat. Verzögert sich in diesem Falle der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Mitteilung über die Versandbereitschaft beim Besteller auf den Besteller über. Bereitgestellte/gelieferte Liefergegenstände hat der Besteller, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, unbeschadet seiner Mängelansprüche gemäß Ziffer X. anzunehmen.

2. Sofern und soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache mit der Abnahme auf den Besteller über. Die Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Mitteilung des Lieferers über dessen Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Wegen unwesentlicher Mängel darf der Besteller die Abnahme nicht verweigern. Verzögert sich oder unterbleibt die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung des Lieferers über dessen Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.

IX. Versand und Verpackung; Aufstellung

1. Der Versand und die Verpackung erfolgen nach pflichtgemäßem Ermessen des Lieferers. Der Versand erfolgt, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf Kosten des Bestellers. Versandweg und Transportmittel sind mangels gesonderter Vereinbarung der Wahl des Lieferers überlassen.

2. Der Lieferer wird die Sendung auf Verlangen des Bestellers sowie auf dessen Kosten gegen Bruch, Transport, Feuer-, Wasserschäden und/oder gegen Diebstahl versichern.

3. Hat der Lieferer zusätzlich die Montage der gelieferten Maschinen übernommen, so gelten außerdem die besonderen Montagebedingungen des Lieferers.

X. Mängelansprüche des Bestellers

Sachmangel

1. Sofern und soweit die von dem Lieferer gelieferten Gegenstände bei Gefahrübergang einen Mangel aufweisen, ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Der Lieferer trägt die erforderlichen Aufwendungen der Mangelbeseitigung respektive der Ersatzlieferung einschließlich insbesondere der Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte Liefergegenstände oder Teile werden Eigentum des Lieferers. Der Besteller hat dem Lieferer die Feststellung von Mängeln unverzüglich schriftlich zu melden.

2. Zur Vornahme der dem Lieferer erforderlich und geeignet erscheinenden Maßnahmen zur Mangelbeseitigung respektive Ersatzlieferung hat der Besteller in Abstimmung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit respektive zur Abwehr unverhältnismäßig hoher Schäden, wobei der Lieferer jeweils sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

3. Sofern der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstreichen lässt, oder wenn der Lieferer beide Arten der Nacherfüllung verweigert oder wenn die dem Besteller zustehende Art der Nacherfüllung fehlschlägt oder ihm unzumutbar ist, hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Liegt nur ein unerheblicher Sachmangel vor, so steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.

4. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels richten sich ausschließlich nach den Regelungen der Ziffer XI.

5. Keine Gewährleistung oder Haftung übernimmt der Lieferer in folgenden Fällen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete oder unsachgemäße Änderung oder Ergänzung von Software, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, jeweils sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.

6. Bessert der Besteller oder ein Dritter im Auftrag des Bestellers unsachgemäß nach, besteht keine Haftung durch den Lieferer für daraus entstehende Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung vom Lieferer vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes, die zu einem Mangel oder Schaden geführt haben.

Rechtsmängel

7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

Ist dies nicht zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder nicht in angemessener Frist möglich, sind der Besteller und der Lieferer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das Rücktrittsrecht des Lieferers besteht im vorgenannten Fall jedoch nur, soweit die Verletzung von Rechten Dritter nicht vom Lieferer zu vertreten ist.

Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. Die Geltendmachung eines evtl. entstandenen Schadens bleibt dem Besteller vorbehalten; für derartige Schadensersatzansprüche gelten die in Ziff. XI. vorgesehenen Beschränkungen.

8. Die in vorstehender Ziff. X. 7. genannten Verpflichtungen des Lieferers sind unbeschadet der Regelung in Ziff. XI. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn:

  • der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
  • der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. der Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gem. vorstehender Ziff. X. 7. ermöglicht.
  • dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung oder sonstigen Mitwirkungshandlung das Bestellers beruht und
  • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung oder sonstigen Mitwirkungshandlung des Bestellers und
  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig verändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

XI. Haftung

1. Eine Haftung des Lieferers wegen Sach- und Rechtsmängeln richtet sich nach den Bestimmungen in Ziffer X. dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Im Übrigen ist jegliche Haftung des Lieferers ausgeschlossen, soweit nicht die Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist oder wenn Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Ansprüche aus Übernahme einer Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung, Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder Ansprüche wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gegen den Lieferer bestehen. Der Schadensersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Lieferers oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt, der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

2. Für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, die durch eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft des Lieferers verursacht worden sind, haftet der Lieferer nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, soweit diese Pflichtverletzung keinen Mangel der vom Lieferer gelieferten Ware darstellt.

XII. Verjährung

1. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln an vom Lieferer gelieferte Waren oder wegen vom Lieferer pflichtwidrig erbrachten Leistungen - einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen - verjähren innerhalb einen Jahres, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Ziffern XII. 2. und 3. etwas anderes ergibt. Die Verjährung von Ansprüchen des Bestellers im Sinne des Satzes 1 beginnt

a) bei Kaufverträgen mit der Ablieferung;
b) bei Werkverträgen und Werklieferungsverträgen mit der Abnahme;
c) in allen sonstigen Fällen mit gesetzlichem Verjährungsbeginn.

2. Für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren die Ansprüche des Bestellers innerhalb von 5 Jahren, beginnend mit der Ablieferung [in den in Ziffer XII. l.a) genannten Fällen] oder der Abnahme [in Fällen gemäß Ziffer XII. 1.b)].

3. Hat der Lieferer eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne dass der Lieferer im Zusammenhang mit der Auskunft oder Beratung Ware geliefert hat oder ohne dass die pflichtwidrige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel der gelieferten Ware darstellt, verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen den Lieferer innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Soweit die pflichtwidrige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel der von dem Lieferer im Zusammenhang mit der Beratung oder Auskunft gelieferten Ware darstellt, gelten für die Verjährung der darauf beruhenden Rechte die in Ziff. XII. 1., 2. und 4. getroffenen Regelungen.

4. Die in Ziff. XII. 1. bis 4. getroffenen Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Rechtsmängeln der vom Lieferer gelieferten Waren, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, aufgrund dessen die Herausgabe der vom Lieferer gelieferten Ware verlangt werden kann. Sie gelten ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen des Bestellers, die darauf beruhen, dass der Lieferer Mängel an gelieferten Waren oder an erbrachten Leistungen arglistig verschwiegen hat. In den in dieser Ziffer XII. 4. genannten Fällen gelten für die Verjährung der Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.

XIII. Gerichtstand; anwendbares Recht; Schiedsabreden

1. Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und/oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferer und dem Besteller das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Lieferers zuständig. Dies gilt nicht, sofern ein ausschließlicher Gerichtsstand für die Klage begründet ist. Der Lieferer ist berechtigt, abweichend von der vorstehenden Gerichtsstandsvereinbarung bei dem am Sitz des Bestellers sachlich zuständigen Gericht Klage zu erheben.

2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Regelungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenverkauf (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods - GISG).

3. Sollte eine Streitentscheidung durch ein Schiedsgericht vereinbart sein, so gilt Folgendes: Das Schiedsgericht ist ein Schiedsgericht nach den Regeln der ICC (International Chamber of Commerce, Paris). Es besteht aus 3 Schiedsrichtern. Die Verfahrenssprache ist Englisch. Sitz des Schiedsgerichts ist Zürich/Schweiz.

XIV. Unübertragbarkeit der Rechte

Ohne ausdrückliche Zustimmung des Lieferers darf der Besteller seine Rechte bzw. Ansprüche gegen den Lieferer, insbesondere solche aus dem zwischen dem Lieferer und dem Besteller bestehenden Vertragsverhältnis wie z. B. Mängelrechte, weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen oder an Dritte verpfänden; § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

Allgemeine Bedingungen für Montage- und Reparaturarbeiten

0. Anwendungsbereich

Diese "Allgemeinen Bedingungen für Montage- und Reparaturarbeiten" der IMS-RITTER GmbH gelangen nur zur Anwendung gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer), sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

I. Angebot und Vertragsschluss; Festlegung des Leistungsinhalts

1. Die Angebote des Lieferers, die Auftragsannahme und alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser "Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen". Den Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie verpflichten den Lieferer auch dann nicht, wenn er ihrer Geltung nicht noch einmal bei Vertragsschluss widerspricht.

2. Die Angebote des Lieferers erfolgen freibleibend und unter dem Vorbehalt der schriftlichen Auftragsbestätigung, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich schriftlich bestimmt.

3. Alle Vereinbarungen, auch solche mit Vertretern des Lieferers, werden erst mit schriftlicher Bestätigung für den Lieferer verbindlich. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung; dies gilt auch für eine eventuelle Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Der schriftlichen Bestätigung stehen gleich die Bestätigung durch Telegramm, Telex und Telefax. Mündliche Nebenabreden sind zum Zeitpunkt der Einbeziehung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht getroffen worden.

4. Für die Auslegung international gebräuchlicher Vertragsklauseln gelten die lncoterms in der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Fassung, soweit sie nicht von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen.

5. Garantien werden vom Lieferer ausschließlich durch eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Besteller übernommen. Der Lieferer übernimmt Beratungsleistungen nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung mit dem Besteller.

6. Konstruktions-, Konzeptions- oder Formatänderungen der Liefergegenstände, Abweichungen in der Gestaltung der Liefergegenstände sowie Änderungen des Lieferumfanges sind nur zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind oder eine für den Besteller kostenneutrale Verbesserung der Lieferung darstellen. Jede Änderung respektive Abweichung bedarf der Abstimmung mit dem Besteller.

II. Umfang der Lieferpflicht

1. Der Umfang der Lieferpflicht ergibt sich aus dem schriftlichen Angebot des Lieferers. Falls die Bestellung des Bestellers nicht mit dem schriftlichen Angebot des Lieferers übereinstimmt ist die Auftragsbestätigung maßgebend. Nachträglich schriftlich vereinbarte Änderungen bleiben unberührt.

2. Von der Lieferung sind insbesondere - sofern solche Teile und Arbeiten in der Auftragsbestätigung nicht als Leistungsbestandteil besonders aufgeführt sind - ausgeschlossen: die an Ort und Stelle auszuführenden Erd-, Bau-, Stemm- und Gerüstarbeiten, das Vergießen von Auflagen und Ankern, Einmauerung von Trägern, Konsolen, Geländern, Rohrschellen, sonstige Vorarbeiten und besondere Einrichtungen sowie die Gestellung von Hilfsmitteln, wie Ausmauerungsmaterialien, Abzugsrohrleitungen, Aufstellgerüste, Befestigungsmaterialien, soweit sie mit dem Gebäude in Verbindung stehen, ferner sämtliche Energie- und Versorgungsanschlüsse sowie die entsprechenden Verbindungsleitungen zwischen den einzelnen Aggregaten. Bei späterer Verlegung des Bodenbelages ist die Nivellierung und Festlegung der Fundamenthöhe sowie Gestellung dieser Materialien vom Besteller zu veranlassen.

3. Maschinen, Schaltschränke und Waagen sind mit Endanstrich versehen, während die übrigen Teile mit einem deckenden Grundanstrich versehen sind.

4. Die gelieferten Vorrichtungen und Maschinen sind mit Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen versehen, die nach den allgemeinen, für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften notwendig sind. Alle weiteren hiervon abweichenden oder darüber hinausgehenden Vorrichtungen und Maßnahmen sind in alleiniger Verantwortung des Bestellers aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zu prüfen und dem Lieferer rechtzeitig zur Abgabe des Angebots mitzuteilen. Spätere diesbezügliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Bestellers werden nur gegen besondere Vergütung und nur, soweit dies technisch durchführbar ist, berücksichtigt. Ebenso ist allein der Besteller dafür verantwortlich, dass die in dem Angebot genannten Emissionswerte (insbesondere bezüglich Geräusch-, Staub- und Geruchsentwicklung) bei einem außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegenden Einsatzort der Maschinen den örtlichen Anforderungen entsprechen. Später etwa notwendige Änderungen werden nur gegen besondere Vergütung und nur, soweit dies technisch durchführbar ist, berücksichtigt.

5. Falls der Lieferer neben der Lieferung auch die Aufstellung und Inbetriebnahme der Maschinen übernommen hat, wird dies gesondert berechnet Hierfür gelten die besonderen Montagebedingungen des Lieferers.

6. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer sämtliche Eigentums-, Urheber- und Verwertungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Vertrag, zu dessen Anbahnung die Unterlagen übergeben werden, nicht zustande kommt, auf Verlangen unverzüglich an den Lieferer zurückzugeben.

III. Software, Softwareprodukte

Umfasst der Lieferumfang auch Software oder Softwareprodukte (nachfolgend Software genannt), so gelten die folgenden Bestimmungen:

1. Erfasst werden von der Regelung in dieser Ziff. III. sowohl die Systemprogramme des Betriebssystems wie auch die Anwendungsprogramme zur Lösung der speziellen betrieblichen Aufgaben, einschließlich der Quellund Maschinenprogramme nebst der gesamten dazugehörigen Hersteller- oder Benutzungsdokumentation, die dazu bestimmt oder geeignet ist, das Verständnis oder die Anwendung eines Computerprogramms zu fördern, insbesondere Problembeschreibungen, Systemanalysen, Benutzungsanweisungen, Datenfluss- und Programmabläufe, Testhilfen etc. Die Geltung dieser Bestimmungen ist unabhängig von der jeweils benutzten Programmsprache und der Art der Verkörperung der Software in schriftlicher Form oder der Fixierung auf beliebige Datenträger wie Magnetplatten, Magnetbändern, Festspeicher, Arbeitsspeicher, Compact-Disc, Disketten, Mikroprozessoren etc.

2. Die im Lieferumfang enthaltene Software ist von dem Lieferer selbst oder im Auftrag des Lieferers entwickelt worden oder steht dem Lieferer aufgrund lizenzweiser Überlassung von dritten Firmen zur gewerblichen Nutzung und Weitergabe zur Verfügung. Es handelt sich bei diesen Programmen und Daten zur rechnergesteuerten automatischen Arbeitsweise der gelieferten Maschinen und Anlagen zum Teil um urheberrechtlich geschützte Werke gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 1 UrhG. Die Programme sowie die Begleit-Dokumentationen sind außerdem vom Lizenzgeber, von dem Lieferer oder für den Lieferer mit erheblichem Aufwand an Mühe und Kosten entwickelt worden. Sie sind nicht offenkundig, sondern stellen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dar, die dem Besteller anvertraut werden und zu deren Geheimhaltung er sich gegenüber dem Lieferer verpflichtet.

3. Der Lieferer erteilt dem Besteller an der Software ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Das Nutzungsrecht ist sachlich beschränkt auf die Steuerung derjenigen Maschinen bzw. Anlagen, zu denen die Software geliefert worden ist. Das Nutzungsrecht ist zeitlich begrenzt durch die Lebensdauer der gelieferten Maschine. Es ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferers nicht auf Dritte übertragbar. Im Falle der Veräußerung der gelieferten Maschine an Dritte ist der Lieferer zur Erteilung der Zustimmung nur verpflichtet, wenn der Erwerber vorbehaltlos und rechtsverbindlich sämtliche Verpflichtungen übernimmt, die sich für den Besteller bezüglich der Software aufgrund dieser Bedingungen ergeben, Der Besteller wird in diesem Fall die gesamte Software ohne Zurückbehaltung von Kopien dem Erwerber übergeben.

4. Der Besteller verpflichtet sich, die in Ziff. 1. beschriebene ihm anvertraute Software geheim zu halten und bei Außerdienststellung der gelieferten Maschine zu vernichten. Er wird im Interesse der Geheimhaltung innerhalb seines Unternehmens die Software nur den Personen zugänglich machen, die unbedingt hiermit arbeiten müssen, zuverlässig sind und die Verpflichtung zur Geheimhaltung übernommen haben. Der Besteller ist verpflichtet, Dritten den Zugang zu einem Gegenstand, der die Software speichert oder wiedergibt, zu untersagen und diese Möglichkeit durch geeignete Maßnahmen auszuschließen.

5. Der Besteller verpflichtet sich, es zu unterlassen:

  • die Software zu kopieren oder zu vervielfältigen und zwar gleich mit welchen Mitteln oder in welcher Form;
  • die Software und/oder die ihr zugrundeliegenden Quellcodes zu entschlüsseln oder zurückzuerschließen oder in sonstiger Weise offenkundig zu machen;
  • die Software zu verkaufen, zu vermieten, zu lizenzieren oder in sonstiger Weise einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen oder die Software bzw. eine unzulässige Kopie oder Nachbildung der Software dazu zu benutzen, eine Maschine mit informationsverarbeitenden Fähigkeiten zu steuern; ausgenommen hiervon ist die vom Lieferer gelieferte Maschine, für die das jeweilige Programm bestimmt ist.

Inhaltliche Änderungen der gelieferten Software auch zum Zwecke einer Anpassung durch den Besteller sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferers zulässig.

6. Die Verpflichtungen des Bestellers zur Geheimhaltung, zur Unterlassung der Vervielfältigung. Verbreitung, Bearbeitung, vertragswidrigen Benutzung aufgrund der vorstehenden Bestimmungen bestehen auch nach Abwicklung des jeweiligen Vertrages und auch nach dem Untergang der gelieferten Maschine fort. Sie enden erst mit dem Erlöschen der von den in Ziff. III getroffenen Vereinbarungen geschützten immateriellen Rechte oder mit dem Offenkundigwerden der Betriebsgeheimnisse.

IV. Preise

1. Die Preise gelten, soweit nicht anders vereinbart, freibleibend ab Werk und schließen Rollgeld, Fracht und Aufstellung nicht ein. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

2. Sofern und soweit nicht anders vereinbart, sind Grundlage der Preise die Gestehungskosten zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Erhöhen sich diese Gestehungskosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung durch Erhöhung der Abgaben, der Preise für Rohstoffe, Hilfsstoffe, Energie, Frachten oder Löhne, so ist der Lieferer zu entsprechender Berichtigung des vereinbarten Preises, sofern nicht ein Festpreis vereinbart ist, berechtigt. Dieser Änderungsvorbehalt gilt auch, wenn durch gesetzliche Maßnahmen für den Lieferer Ausgaben neu entstehen, durch welche sich die Gestehungskosten der zu liefernden Gegenstände erhöhen. Im Falle einer erheblichen Preiserhöhung gemäß vorstehendem Satz 2 und 3 ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist in diesem Falle innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung schriftlich gegenüber dem Lieferer zu erklären. Für die Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung kommt es maßgeblich auf den Zugang bei dem Lieferer an. Von einer erheblichen Preiserhöhung ist regelmäßig bei einer Preissteigerung um mehr als 5 % des Vertragspreises auszugehen.

3. Werden Frachtkosten, Ausfuhr-/Einfuhrabgaben, Zölle etc. ausnahmsweise durch den Lieferer übernommen, so gehen bis zur Lieferung eintretende Gebührenerhöhungen zu Lasten des Lieferers.

4. Unfrei zurückgesandte Verpackung wird nicht zurückgenommen.

5. Die Preise gelten unter der Voraussetzung, dass die Spannung 3 x 220, 3 x 400 oder 3 x 500 Volt bei 50 Hz beträgt.

V. Zahlungsbedingungen

1. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung sofort und ohne jeden Abzug zu leisten, und zwar

  • 1/3 des Vertragspreises als Anzahlung nach Zugang der Auftragsbestätigung
  • 1/3 des Vertragspreises bei Fertigstellung nach Zugang der Mitteilung über die Bereitschaft zum Versand respektive zur Abnahme
  • Restbetrag 30 Tage nach Gefahrübergang, aber spätestens 60 Tage nach Mitteilung der Versandbereitschaft respektive Abnahmebereitschaft.

2. Diskontfähige Wechsel und Schecks nimmt der Lieferer nur auf Grund besonderer Vereinbarung zahlungshalber an. Eine Verpflichtung für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung wird nicht übernommen. Diskontspesen usw. - mindestens in Höhe der von Privatbanken berechneten Spesen - gehen zu Lasten des Bestellers. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des unwiderruflichen Eingangs des Gegenwertes und mit Wertstellung des Tages, an dem der Lieferer über den Gegenwert verfügen kann.

3. Bei verspäteter Zahlung ist der Lieferer berechtigt, vom Tag der Fälligkeit an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.

4. Wenn der Besteller fällige Rechnungen nicht zahlt, ein eingeräumtes Zahlungsziel überschreitet oder sich nach Vertragsabschluss die Vermögensverhältnisse des Bestellers verschlechtern oder der Lieferer nach Vertragsabschluss ungünstige Auskünfte über den Besteller erhält, die die Zahlungsunfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist der Lieferer berechtigt, die gesamte Restschuld des Bestellers fällig zu stellen und unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung oder nach erfolgter Lieferung sofortige Zahlung aller Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, vom Besteller ausgestellte Schecks nicht eingelöst werden, vom Besteller begebene Wechsel durch den Besteller nicht bezahlt werden, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers eröffnet wurde oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und mangels Masse das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist.

5. Das Recht des Bestellers, mit Gegenforderungen aus anderen Rechtsverhältnissen aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als die Forderungen unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

6. Wird ein zwischen dem Lieferer und dem Besteller abgeschlossener Vertrag auf Wunsch des Bestellers einvernehmlich aufgehoben, ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer die gesamten bis dahin angefallenen Kosten einschließlich eines angemessenen Gewinns zu ersetzen. Der Lieferer ist verpflichtet, über die Berechtigung seiner Forderung in geeigneter Form Nachweise zu erbringen.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Alle Lieferungen erfolgen nur auf der Grundlage des nachstehend näher geregelten Eigentumsvorbehalts. Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen des Lieferers aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Eigentum des Lieferers (sog. erweiterter Eigentumsvorbehalt). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung (sog. Kontokorrentvorbehalt). Der Eigentumsvorbehalt gilt insbesondere auch als Sicherheit für alle Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus Reparaturen, Ersatzteil-, Zubehör- und Betriebsstofflieferungen, Einstell- und Versicherungskosten.

2. Solange das Eigentum an den Liefergegenständen auf den Besteller übergegangen ist, sind die Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügungen der Liefergegenstände ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferers nicht zulässig.

3. Solange und soweit das Eigentum noch nicht auf den Besteller übergegangen ist, hat er den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, sofern und soweit die Liefergegenstände gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt sind.

4. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln. Auf Verlangen des Lieferers hat er die hochwertigen Liefergegenstände auf seine Kosten gegen Diebstahl sowie gegen Feuer- und Wasser ausreichend zum Neuwert zu versichern.

5. Solange das Eigentum noch nicht auf den Besteller übergegangen ist, sind der Lieferer oder/und sein Beauftragter berechtigt, den Aufstellungsort des Vorbehaltsgegenstandes während der Geschäftszeiten zur Prüfung seines Zustands oder aus anderen wichtigen Gründen zu betreten. Bei Gefahr ist dem Lieferer und seinem Beauftragten der Zutritt zu jeder Tages- und Nachtzeit gestattet. Der Besteller hat sicherzustellen, dass der Aufstellungsort auch während der Abwesenheit des Bestellers betreten werden kann.

6. Befindet sich der Aufstellungsort der Liefergegenstände außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland oder finden die deutschen Vorschriften über den Eigentumsvorbehalt aus sonstigen Gründen im Einzelfall keine Anwendung, so gilt die dem vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalt entsprechende Regelung in der jeweils anzuwendenden ausländischen Rechtsordnung respektive die dem vorstehenden Eigentumsvorbehalt in ihren Wirkungen am nächsten kommende Sicherheit gemäß den jeweils anzuwendenden ausländischen Rechtsvorschriften als vereinbart. Ist nach dem jeweils anzuwendenden Rechtsstatut die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so ist er auf erstes Anfordern des Lieferers zur Vornahme der erforderlichen Mitwirkungshandlungen auf eigene Kosten verpflichtet.

VII. Lieferzeit und Lieferverzögerung

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den getroffenen Vereinbarungen. Sie beginnt - soweit nicht anders vereinbart - mit dem Tag des Zugangs der Auftragsbestätigung, nicht jedoch, bevor alle für die Ausführung der Lieferung relevanten kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung ggf. erforderlicher behördlicher Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit tritt auch bei einer nachträglichen Abänderung der ursprünglichen Bestellung durch den Besteller ein. Die Lieferzeit beginnt ohne Rücksicht auf Mitwirkungspflichten des Bestellers mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Besteller, soweit der Lieferer die Verzögerung zu verantworten hat.

2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerung teilt der Lieferer sobald wie möglich mit.

3. Die Lieferfrist ist im Falle der Lieferung ab Werk eingehalten, wenn der Lieferer bis zum Fristablauf gegenüber dem Besteller die Bereitstellung des Liefergegenstandes zum Versand respektive zur Abholung mitgeteilt hat. Im Übrigen ist die Lieferfrist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Fristablauf an den Frachtführer übergeben worden ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend für die Einhaltung der Lieferfrist. Im Falle einer durch den Besteller zu vertretenden Verzögerung respektive Unterbleiben der Abnahme ist die Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch den Lieferer maßgebend für die Einhaltung der Lieferfrist.

4. Werden der Versand oder die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Mitteilung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

5. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und durch den Lieferer nicht zu vertretender Umstände, wie z.B. Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrung, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, behördlichen Eingriffen, ist der Lieferer - soweit der Lieferer durch die genannten Umstände unverschuldet an der rechtzeitigen Erfüllung der Leistungspflichten gehindert ist - berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

6. Der Lieferer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten berechtigt, wenn dies für den Besteller zumutbar ist.

7. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist der Besteller berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5,0 % vom Wert (Vertragspreis) desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

Setzt der Besteller dem Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, so ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen des Verzugs des Lieferers richten sich ausschließlich nach den Regelungen der Ziffer XI.

VIII. Gefahrübergang

1. Die Lieferung erfolgt, wenn nicht zwischen dem Lieferer und dem Besteller ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, ab Werk. In diesem Falle geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände nach deren Bereitstellung zur Abholung respektive zum Versand mit dem Zugang der Mitteilung der Bereitstellung beim Besteller auf den Besteller über. Im Übrigen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände mit Übergabe an den Frachtführer auf den Besteller über. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände trägt der Besteller auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer ausnahmsweise auch andere Leistungen, z.B. Versandkosten oder den Transport zum Besteller oder die Montage bei Besteller, übernommen hat. Verzögert sich in diesem Falle der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Mitteilung über die Versandbereitschaft beim Besteller auf den Besteller über. Bereitgestellte/gelieferte Liefergegenstände hat der Besteller, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, unbeschadet seiner Mängelansprüche gemäß Ziffer X. anzunehmen.

2. Sofern und soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache mit der Abnahme auf den Besteller über. Die Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Mitteilung des Lieferers über dessen Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Wegen unwesentlicher Mängel darf der Besteller die Abnahme nicht verweigern. Verzögert sich oder unterbleibt die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung des Lieferers über dessen Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.

IX. Versand und Verpackung; Aufstellung

1. Der Versand und die Verpackung erfolgen nach pflichtgemäßem Ermessen des Lieferers. Der Versand erfolgt, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf Kosten des Bestellers. Versandweg und Transportmittel sind mangels gesonderter Vereinbarung der Wahl des Lieferers überlassen.

2. Der Lieferer wird die Sendung auf Verlangen des Bestellers sowie auf dessen Kosten gegen Bruch, Transport, Feuer-, Wasserschäden und/oder gegen Diebstahl versichern.

3. Hat der Lieferer zusätzlich die Montage der gelieferten Maschinen übernommen, so gelten außerdem die besonderen Montagebedingungen des Lieferers.

X. Mängelansprüche des Bestellers

Sachmangel

1. Sofern und soweit die von dem Lieferer gelieferten Gegenstände bei Gefahrübergang einen Mangel aufweisen, ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Der Lieferer trägt die erforderlichen Aufwendungen der Mangelbeseitigung respektive der Ersatzlieferung einschließlich insbesondere der Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte Liefergegenstände oder Teile werden Eigentum des Lieferers. Der Besteller hat dem Lieferer die Feststellung von Mängeln unverzüglich schriftlich zu melden.

2. Zur Vornahme der dem Lieferer erforderlich und geeignet erscheinenden Maßnahmen zur Mangelbeseitigung respektive Ersatzlieferung hat der Besteller in Abstimmung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit respektive zur Abwehr unverhältnismäßig hoher Schäden, wobei der Lieferer jeweils sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

3. Sofern der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstreichen lässt, oder wenn der Lieferer beide Arten der Nacherfüllung verweigert oder wenn die dem Besteller zustehende Art der Nacherfüllung fehlschlägt oder ihm unzumutbar ist, hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Liegt nur ein unerheblicher Sachmangel vor, so steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.

4. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels richten sich ausschließlich nach den Regelungen der Ziffer XI.

5. Keine Gewährleistung oder Haftung übernimmt der Lieferer in folgenden Fällen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete oder unsachgemäße Änderung oder Ergänzung von Software, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, jeweils sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.

6. Bessert der Besteller oder ein Dritter im Auftrag des Bestellers unsachgemäß nach, besteht keine Haftung durch den Lieferer für daraus entstehende Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung vom Lieferer vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes, die zu einem Mangel oder Schaden geführt haben.

Rechtsmängel

7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

Ist dies nicht zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder nicht in angemessener Frist möglich, sind der Besteller und der Lieferer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das Rücktrittsrecht des Lieferers besteht im vorgenannten Fall jedoch nur, soweit die Verletzung von Rechten Dritter nicht vom Lieferer zu vertreten ist.

Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. Die Geltendmachung eines evtl. entstandenen Schadens bleibt dem Besteller vorbehalten; für derartige Schadensersatzansprüche gelten die in Ziff. XI. vorgesehenen Beschränkungen.

8. Die in vorstehender Ziff. X. 7. genannten Verpflichtungen des Lieferers sind unbeschadet der Regelung in Ziff. XI. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn:

  • der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
  • der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. der Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gem. vorstehender Ziff. X. 7. ermöglicht.
  • dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung oder sonstigen Mitwirkungshandlung das Bestellers beruht und
  • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung oder sonstigen Mitwirkungshandlung des Bestellers und
  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig verändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

XI. Haftung

1. Eine Haftung des Lieferers wegen Sach- und Rechtsmängeln richtet sich nach den Bestimmungen in Ziffer X. dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Im Übrigen ist jegliche Haftung des Lieferers ausgeschlossen, soweit nicht die Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist oder wenn Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Ansprüche aus Übernahme einer Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung, Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder Ansprüche wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gegen den Lieferer bestehen. Der Schadensersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Lieferers oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt, der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

2. Für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, die durch eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft des Lieferers verursacht worden sind, haftet der Lieferer nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, soweit diese Pflichtverletzung keinen Mangel der vom Lieferer gelieferten Ware darstellt.

XII. Verjährung

1. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln an vom Lieferer gelieferte Waren oder wegen vom Lieferer pflichtwidrig erbrachten Leistungen - einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen - verjähren innerhalb einen Jahres, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Ziffern XII. 2. und 3. etwas anderes ergibt. Die Verjährung von Ansprüchen des Bestellers im Sinne des Satzes 1 beginnt

a) bei Kaufverträgen mit der Ablieferung;
b) bei Werkverträgen und Werklieferungsverträgen mit der Abnahme;
c) in allen sonstigen Fällen mit gesetzlichem Verjährungsbeginn.

2. Für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren die Ansprüche des Bestellers innerhalb von 5 Jahren, beginnend mit der Ablieferung [in den in Ziffer XII. l.a) genannten Fällen] oder der Abnahme [in Fällen gemäß Ziffer XII. 1.b)].

3. Hat der Lieferer eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne dass der Lieferer im Zusammenhang mit der Auskunft oder Beratung Ware geliefert hat oder ohne dass die pflichtwidrige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel der gelieferten Ware darstellt, verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen den Lieferer innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Soweit die pflichtwidrige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel der von dem Lieferer im Zusammenhang mit der Beratung oder Auskunft gelieferten Ware darstellt, gelten für die Verjährung der darauf beruhenden Rechte die in Ziff. XII. 1., 2. und 4. getroffenen Regelungen.

4. Die in Ziff. XII. 1. bis 4. getroffenen Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Rechtsmängeln der vom Lieferer gelieferten Waren, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, aufgrund dessen die Herausgabe der vom Lieferer gelieferten Ware verlangt werden kann. Sie gelten ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen des Bestellers, die darauf beruhen, dass der Lieferer Mängel an gelieferten Waren oder an erbrachten Leistungen arglistig verschwiegen hat. In den in dieser Ziffer XII. 4. genannten Fällen gelten für die Verjährung der Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.

XIII. Gerichtstand; anwendbares Recht; Schiedsabreden

1. Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und/oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferer und dem Besteller das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Lieferers zuständig. Dies gilt nicht, sofern ein ausschließlicher Gerichtsstand für die Klage begründet ist. Der Lieferer ist berechtigt, abweichend von der vorstehenden Gerichtsstandsvereinbarung bei dem am Sitz des Bestellers sachlich zuständigen Gericht Klage zu erheben.

2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Regelungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenverkauf (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods - GISG).

3. Sollte eine Streitentscheidung durch ein Schiedsgericht vereinbart sein, so gilt Folgendes: Das Schiedsgericht ist ein Schiedsgericht nach den Regeln der ICC (International Chamber of Commerce, Paris). Es besteht aus 3 Schiedsrichtern. Die Verfahrenssprache ist Englisch. Sitz des Schiedsgerichts ist Zürich/Schweiz.

XIV. Unübertragbarkeit der Rechte

Ohne ausdrückliche Zustimmung des Lieferers darf der Besteller seine Rechte bzw. Ansprüche gegen den Lieferer, insbesondere solche aus dem zwischen dem Lieferer und dem Besteller bestehenden Vertragsverhältnis wie z. B. Mängelrechte, weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen oder an Dritte verpfänden; § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

Allgemeine Bedingungen für Montage- und Reparaturarbeiten

0. Anwendungsbereich

Diese "Allgemeinen Bedingungen für Montage- und Reparaturarbeiten" der IMS-RITTER GmbH gelangen nur zur Anwendung gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer), sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

I. Geltungsbereich

1. Übernehmen wir die Aufstellung von Maschinen, Schaltanlagen, Silos usw. oder deren Reparatur, dann gelten unsere „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“, jedoch mit den nachstehenden Ergänzungen und Modifikationen.

2. Soweit in den nachfolgenden Bedingungen Bestimmungen zur Montage getroffen werden, so gelten diese Regelungen auch ohne ausdrückliche Benennung entsprechend für unsere Reparaturleistungen.

II. Leistungsumfang

Aufträge werden grundsätzlich nur für die handwerklichen Montage- und Reparaturarbeiten übernommen. Wenn nichts Abweichendes ausdrücklich schriftlich vereinbart wird, obliegen die Planung und Konstruktion sowie die technische Berechnung und die Beschaffung des Materials allein dem Besteller.

III. Montagepreis

1.

a) Sofern unsere Vergütung für Montage- oder Reparaturarbeiten nicht als Pauschal- oder Festpreis vereinbart ist, sind unsere am Montage- respektive Reparaturtag jeweils gültigen Verrechnungssätze für Montagepersonal maßgebend.
b) Die Verrechnungssätze je geleisteter Arbeitsstunde gelten für die tariflich festgesetzte wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden im Rahmen der 5-Tage-Woche (montags - freitags) sowie für die Vorbereitungs-, Reise- und Wartezeiten. Auf die Monteurverrechnungssätze wird für die Planung und Montageleistung ein Zuschlag von 8 % erhoben.
c) Feiertage bestimmen sich nach dem für den Montageort geltenden Recht.
d) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird nur ein Zuschlag, und zwar der höhere, berechnet.
e) Die normale Arbeitszeit entspricht der gültigen tariflichten Regelung für die metallverarbeitende Industrie. Im Interesse einer schnellen Fertigstellung sind wir nach Vereinbarung mit unserem Personal mit Überstunden und Wochenendarbeiten im Rahmen der tariflichen Überstundenregelung einverstanden. Diese müssen auf den mitgebrachten Formularen vom Besteller bestätigt werden.
f) Die vereinbarte Auslösung ist nicht nur für jeden Arbeitstag zu zahlen, sondern auch für solche Tage, an denen sich der Monteur im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit am Montageort aufhalten muss. Während eines evtl. Krankenhausaufenthaltes am Montageort vermindert sich die Auslösung jedoch um 70%, zuzüglich evtl. weiter zu zahlender Unterbringungskosten.

2. Sofern wir den Auftrag des Bestellers nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Auftragserteilung ausführen, diese Verzögerung nicht auf durch uns zu vertretenen Umständen beruht und wir unsere Verrechnungssätze in der Zeit zwischen Auftragserteilung und Auftragsdurchführung aufgrund von Tarifsteigerungen, Lohnerhöhungen sowie sonstigen Personalkostensteigerungen erhöht haben, sind wir berechtigt, den mit dem Besteller fest vereinbarten Preis in gleichem Maße zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern wir den ursprünglich vereinbarten Preis über die seit der Auftragserteilung eingetretene prozentuale Steigerung des durch das Statistische Bundesamt geführten Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basisjahr 2010 = 100) hinaus erhöhen.

3. Reisekosten

a) Werden für die Hin- und Rückreise berechnet, wobei das jeweils zweckmäßige Reisemittel (z. B. Bahn, Flugzeug, PKW, Schiff usw.) zu Grunde gelegt wird. Ebenso werden Frachtbeträge für Montagewerkzeuge und sonstige Nebenkosten sowie mit der Anreise zusammenhängende Barauslagen (Versicherung, Gepäckaufbewahrung. Taxi usw.) berechnet.
b) Wenn der Monteur nicht in der Nähe der Montagestelle wohnen kann, ist ihm ferner das notwendige Fahrgeld zwischen Unterkunft und Baustelle zu erstatten.

4. Heimfahrten

c) Verheiratete und ledige Montagestammarbeiter haben jeweils nach einer vierwöchigen, ununterbrochenen Beschäftigungszeit am Montageort Anspruch auf eine Heimfahrt, sofern der Montageort mindestens 180 km von dem inländischen Wohnort des Montagestammarbeiters entfernt liegt. Die Heimfahrten müssen so bemessen sein, dass für Monteure 3 Kalendertage außer den Reisetagen zur Verfügung stehen. Die Kosten der Heimfahrten gehen zu Lasten des Bestellers. Die freien Tage werden nicht berechnet.
d) Je eine Heimfahrt soll auf Weihnachten, Ostern, Pfingsten und den Beginn des Urlaubs gelegt werden. Die übrigen Heimfahrten sind jeweils in Verbindung mit einem Sonn- und Feiertag zu nehmen.
e) Eine zusätzliche Heimfahrt ist zu gewähren bei Todesfällen von Eltern, Schwiegereltern, Kindern, Geschwistern und Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft, bei Niederkunft der Ehefrau sowie bei betrieblichen eigenen Dienstjubiläen (25 und 40 Jahre).
f) Vom Besteller sind in den Fällen zu Ziff. III, 4. a), b) und c) die Reisekosten und die Auslösungen während der Reise nach Hause (Deutschland) und zurück zur Arbeitsstelle zu tragen.

5. Bei Montagen in außereuropäischen Ländern werden entsprechende besondere Vereinbarungen getroffen.

6. Durch Unfälle oder Krankheit um Montageort verursachte Kosten einschließlich evtl. Heimreisekosten trägt der Besteller. Die Zeit des Arztbesuches einschl. Wartezeit am Montageort wird wie Arbeitszeit berechnet.

7.

a) Die Abrechnung der Montagestunden und Auslösung erfolgt nach Beendigung der Montage, spätestens jedoch - bei längeren Montagen - jeweils zum Monatsende in Teilrechnungen.
b) Unseren Monteuren ist vom Besteller die täglich geleistete Arbeitszeit unter Verwendung eines von den Monteuren vorzulegenden Formulars zu bestätigen, das Grundlage für die Abrechnung ist.
c) Montagerechnungen sind stets sofort ohne Abzug zahlbar, auch wenn für evtl. Materiallieferungen andere Zahlungsbedingungen gelten.
d) Freiwillige Bar- und Naturalleistungen des Bestellers an unser Montagepersonal, die nicht ausdrücklich und schriftlich mit uns vereinbart wurden, können in der Abrechnung nicht vergütungsmindernd berücksichtigt werden.

8. Pauschal-/Festpreis

a) Ein mit dem Besteller vereinbarter Pauschal- respektive Festpreis für Montage- oder Reparaturarbeiten bezieht sich auf eine Montage respektive Reparatur unter üblichen Bedingungen, die insbesondere ohne zeitliche Verzögerung durchgeführt werden kann. Bei einer unvorhergesehenen Erschwerung der Montage- / Reparaturbedingungen oder der sonstigen für die Bemessung der Pauschal- oder Festpreisvergütung maßgebenden Umstände, insbesondere einer Verlängerung, die durch uns nicht zu vertreten ist, haben wir Anspruch auf angemessene Erhöhung des Pauschal- oder Festpreises.
b) 1/3 des Pauschal- / Festpreises ist zur sofortigen Zahlung fällig bei Beginn der Montage- respektive Reparaturarbeiten, ein weiteres Drittel nach Ablauf der Hälfte der vorgesehenen Montage- / Reparaturzeit, der Rest bei Beendigung der Montage- respektive Reparaturarbeiten.

9. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe.

IV. Montagepersonal

1. Die Zahl, Einstufung und Zusammensetzung des Montagepersonals wird den jeweiligen Erfordernissen entsprechend von uns bestimmt.

2. Erklärungen oder Abmachungen unseres Montagepersonals binden uns nur, wenn wir diese schriftlich bestätigt haben.

Dem Montagepersonal gegenüber mündlich erteilte Bestellungen für Material oder Anforderungen von zusätzlichen Monteuren sind für uns nur verbindlich, wenn sie uns vom Besteller mitgeteilt und von uns schriftlich bestätigt sind.

V. Arbeitsbedingungen

1. Der Besteller hat die zur Verhütung einer Gefährdung unseres Montagepersonals erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Außerdem ist für das Vorhandensein der notwendigen, geeigneten abschließbaren Räume auf der Arbeitsstelle für den vorübergehenden Aufenthalt und zum Umkleiden unseres Montagepersonals Sorge zu tragen. Ebenso ist für geeignete Waschmöglichkeiten, Trinkwasser und für die erforderliche Beleuchtung zu sorgen.

2. Die ungehinderte Durchführung der Montage erfordert, dass alle Montagearbeitsräume gedeckt, mit Toren und Fenstern versehen und so beschaffen sind, dass der Aufenthalt darin weder der Gesundheit des Montagepersonals schadet, noch den Zustand des Materials beeinträchtigt.

3. Es ist Sache des Bestellers, für ausreichende Heizung dieser Räume zu sorgen und dem Montagepersonal die erforderlichen hygienischen Einrichtungen sowie Verbandmaterialen, das bei etwaigen Unfällen leicht erreichbar sein muss, zur Verfügung zu stellen.

VI. Technische Hilfeleistungen; Mitwirkungspflichten des Bestellers

1. Der Besteller hat auf seine Kosten und Gefahr rechtzeitig vor Durchführung unserer Arbeit:

a) für einwandfreie Transportwege bis unmittelbar an die Montagestelle sowie für alle zur Durchführung der Montage erforderlichen Werkzeuge und Geräte zu sorgen, soweit sie nicht zum üblichen Arbeitsgerät der Monteure gehören,

b) alle Hilfsarbeiten vorzunehmen wie Erd-, Bau-, Stemm- und Gerüstarbeiten, das Vergießen von Auflagen und Ankern, Einmauerung von Trägern, Konsolen, Geländern, Rohrschellen. sonstige Vorarbeiten und besondere Einrichtungen. Bei späterer Verlegung des Bodenbelages ist die Nivellierung und Festlegung der Fundamenthöhe sowie Gestellung dieser Materialien vom Besteller zu veranlassen,

c) alle nicht zu unserer Lieferung gehörenden Hilfsmittel, wie Ausmauerungsmaterialien, Abzugsrohrleitungen, Aufstellgerüste, Befestigungsmaterialien und - soweit sie mit dem Gebäude in Verbindung stehen - Energieanschlüsse und el.-pneumatische Verbindungsleitungen zwischen den einzelnen Aggregaten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, so dass keine Unterbrechung oder Verzögerung der Montagearbeit eintritt.

d) die für Hilfsarbeiter notwendigen Hilfsmannschaften wie Handlanger und wenn nötig auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Elektriker und sonstige Facharbeiter in der von uns für erforderlich gehaltenen Anzahl bereitzustellen. Diese Hilfsmannschaften stehen unserer Montageleitung für die Dauer der Montage- bzw. Reparaturarbeiten zur Verfügung und haben sich ihren Anordnungen zu fügen. Sie verbleiben jedoch unter Aufsicht, Verantwortung und Versicherungspflicht des Bestellers.

e) alle zur Montage benötigten Hilfsstoffe wie Gas, Wasser, Schmiermittel, Öl, Sauerstoff, Azetylen und Pressluft, einschließlich der Anschlüsse bis an die Montagestellen, bereitzustellen,

f) für die Aufbewahrung von Werkzeug und sonstigen Ausrüstungsgegenständen dem Montagepersonal einen geeigneten abschließbaren Raum zur ausschließlichen Verfügung zu stellen.

2. Der Besteller hat zu gewährleisten, dass durch die ihm obliegenden Lieferungen und Leistungen die Montagebzw. Reparaturarbeiten sofort nach Ankunft unseres Personals begonnen und ohne Verzögerung durchgeführt werden können.

3. Werden von uns im Rahmen der Montage der Transport bis zur Montagestelle, die Entladung und die Einlagerung des den Gegenstand der Montage bildenden Materials übernommen, so erfolgen diese Leistungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

4. Der Besteller haftet für Körper- und Sachschaden, die durch sein Personal, das von ihm gestellte Hilfspersonal oder dritte Personen verursacht werden. Er trägt überdies die volle Verantwortung für Unfälle, Unfallfolgen und Sachschäden, welche durch eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflichten des Bestellers verursacht werden. Eine Haftung des Bestellers besteht insbesondere bei Schäden, die auf ungenügende Beschaffenheit der vom Besteller gestellten Rüst- und Hebezeuge sowie anderer Einrichtungen zurückzuführen sind, auch wenn diese nun unserem Personal ohne Beanstandung verwendet wurden.

Es ist Sache des Bestellers, unser Montagepersonal ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, wenn irgendwelche Rücksichten auf seinen Betrieb zu nehmen sind.

VII. Personalversicherung

1. Unser Personal ist auf den Montagestellen versichert. Die zur Verfügung zu stellenden Hilfskräfte sind in dieser Versicherung nicht eingeschlossen.

2. Bei Krankheit und Unfällen übernimmt es der Besteller, sofort alle Maßnahmen zur Betreuung und Wiederherstellung der Gesundheit der Erkrankten oder Verunglückten zu treffen, insbesondere Hinzuziehung eines Arztes und - wenn erforderlich - Einlieferung in ein nach modernen Grundsätzen geleitetes Krankenhaus. Von solchen Begebenheiten sind wir unverzüglich zu benachrichtigen. Die Erstattung von Vergütungen für notwendig gewordene Heilbehandlungen erfolgt durch unsere Versicherung.

3. Zu Lasten des Bestellers gehen alle mit der Entsendung eines Ersatzmannes verbundenen Kosten.

VIII. Abnahmeprüfungen

1. Ist eine förmliche Abnahme vereinbart, so ist der Termin der Abnahmeprüfung vorher anzukündigen und die Prüfung in Gegenwart beider Parteien zu den im Vertrag vorgesehenen technischen Bedingungen vorzunehmen.

2. Der Besteller hat zur Vornahme der Abnahmeprüfung sowie zur betriebsfertigen Einstellung des Liefergegenstandes auf seine Kosten alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, insbesondere die erforderlichen Hilfsund Betriebsstoffe und das notwendige Personal zur Verfügung zu stellen.

3. Zeigen sich bei der Abnahmeprüfung Mängel, so beseitigen wir diese im Rahmen unserer vertraglichen Verpflichtungen. Nach Beseitigung der Mängel sind wir berechtigt und auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die Abnahmeprüfung zu wiederholen.

4. Der Besteller hat uns eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Beendigung der Montage mit dem Ergebnis und dem Tag der Abnahme auszuhändigen. Unwesentliche Mängel und Nacharbeiten entbinden den Besteller nicht von der Verpflichtung zur Aushändigung eines Abnahmeprotokolls; sie sind aber im Protokoll zu vermerken und berechtigen den Besteller zur Geltendmachung der ihm vertraglich zustehenden Mängelrechte. Der Besteller kann bei unwesentlichen Mängeln und Nacharbeiten die Wiederholung der Abnahmeprüfung nicht verlangen.

5. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Besteller unser Gewerk nicht innerhalb einer von uns bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er zur Abnahme verpflichtet ist (fiktive Abnahme im Zeitpunkt des fruchtlosen Fristablaufs). Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Abnahme aus anderen, dem Besteller zuzurechnenden Umständen nicht durchgeführt werden kann.

IX. Montagedauer

1. Grundsätzlich sind alle Angaben über die Dauer einer Montage nur annähernd maßgebend.2. Ist eine Montagefrist vereinbart, so gilt diese nur vorbehaltlich des ungestörten Ablaufes der Montagearbeiten. Dieses setzt voraus, dass seitens des Bestellers die in diesen Bedingungen für Montage- und Reparaturarbeiten festgelegte Voraussetzungen geschaffen worden sind.

3. Werden Montage- bzw. Reparaturarbeiten oder die Abnahmeprüfung ohne unser Verschulden verzögert oder unterbrochen, so trägt der Besteller die dadurch verursachten Mehrkosten, insbesondere für Wartezeit, verlängerte Arbeitszeit und für den Fall, dass unser Personal zurückgezogen werden muss, auch die Reisekosten.

4. Wir sind von der termingerechten Leistungserbringung ganz oder teilweise befreit, wenn wir daran aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt gehindert werden. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten ausschließlich Ereignisse, die für uns unvorhersehbar und unabwendbar sind und nicht aus unserer Sphäre kommen. Streik, Arbeitskampf und Aussperrung sind ebenfalls als Ereignisse höherer Gewalt anzusehen. Die Parteien haben bei Vorliegen eines Ereignisses höherer Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung respektive Minderung von absehbaren Schäden zu unternehmen und die jeweils andere Partei hierüber laufend zu unterrichten. Termine oder Fristen, die durch das Vorliegen eines Ereignisses höherer Gewalt nicht eingehalten werden können, werden um die Dauer der Auswirkungen der höheren Gewalt oder gegebenenfalls um einen im beiderseitigen Einvernehmen festzulegenden Zeitraum verlängert. Wenn ein Ereignis höherer Gewalt länger als sechs Wochen andauern sollte, werden der Besteller und wir uns auf dem Verhandlungswege um eine einvernehmliche Regelung zur Vertragsabwicklung bemühen. Sollte hierbei kein Einvernehmen erzielt werden, sind sowohl der Besteller als auch wir zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt. Im Rücktrittsfalle behalten wir unseren Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen sowie auf Erstattung des uns bis dahin entstandenen Aufwandes.

X. Vertragsverletzung des Bestellers

Kommt der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere seinen Mitwirkungspflichten auch nach schriftlicher Abmahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist durch uns nicht respektive nicht vollständig nach, so sind wir zur Ersatzvornahme auf Kosten des Bestellers berechtigt. Die Geltendmachung etwaiger weiterer Schadensersatzansprüche behalten wir uns vor.

XI. Haftung; Ansprüche des Bestellers bei Mängeln

1. Haftung

a) Unsere Haftung wegen Sach- und Rechtsmängeln der von uns erbrachten Montage-/ Reparaturleistungen richtet sich nach den Bestimmungen der nachfolgenden Ziffer 2. Im Übrigen ist jegliche Haftung von uns ausgeschlossen, soweit nicht die Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist oder wenn Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Ansprüche aus Übernahme einer Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung, Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder Ansprüche wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gegen uns bestehen. Der Schadensersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns oder unserer Erfüllungsgehilfen vorliegt, der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

b) Für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, die durch eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft von uns verursacht worden sind, haften wir nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, soweit diese Pflichtverletzung keinen Mangel der von uns erbrachten Leistungen darstellt.

2. Gewährleistung

Sach- und Rechtsmängel

a) Sofern und soweit die von uns erbrachten Montage- / Reparaturleistungen einen Mangel aufweisen, sind wir zur Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung (Nachbesserung) verpflichtet. Wir tragen die erforderlichen Aufwendungen der Mangelbeseitigung einschließlich insbesondere der Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Im Rahmen der Nachbesserung ersetzte Liefergegenstände oder Teile werden unser Eigentum. Der Besteller hat uns die Feststellung von Mängeln unverzüglich schriftlich zu melden.

b) Zur Vornahme der uns erforderlich und geeignet erscheinenden Maßnahmen zur Mangelbeseitigung hat der Besteller in Abstimmung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit respektive zur Abwehr unverhältnismäßig hoher Schäden, wobei wir jeweils sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

c) Sofern wir - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine uns gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstreichen lassen, oder wenn wir die Nachbesserung verweigern sollten oder wenn die Nachbesserung fehlschlägt oder dem Besteller unzumutbar ist, hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften wahlweise ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung. Liegt nur ein unerheblicher Sachmangel vor, so steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung zu.

d) Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels richten sich ausschließlich nach den Regelungen der vorstehenden Ziffer 1.

e) Keine Gewährleistung oder Haftung übernehmen wir für:

- Planung und Konstruktion sowie technische Berechnung, soweit nicht ausdrücklich vereinbart;
- Arbeiten unserer Monteure und sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit den von uns übernommenen Leistungen zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller ohne unsere Mitwirkung veranlasst sind;
- Mängel oder Schäden, die verursacht worden sind durch Lieferungen oder Leistungen des Bestellers oder den von ihm unseren Monteuren beigegebenen Hilfskräften.

f) Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von uns für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungen unserer Montage- / Reparaturleistungen.

g) Wenn sich Mängel unserer Leistung zeigen, welche ohne unser Verschulden nicht sofort behoben werden können, so gehen nur solche Kosten und Aufwendungen zu unseren Lasten, die bei sofortiger Beseitigung des Mangels entstanden sein würden. Werden wir durch den Besteller, seinen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen an der Beseitigung angezeigter oder erkannter Mängel gehindert, so hat der Besteller die Kosten für die dadurch entstehenden Schäden, Wartezeiten oder sonstigen Aufwendungen zu tragen.

3. Verjährung

a) Die Gewährleistungsfrist für Montage-/Reparaturleistungen beträgt ein Jahr, gerechnet ab Abnahme respektive ab dem Zeitpunkt der fiktiven Abnahme gemäß den Regelungen der vorstehenden Ziffer VIII. 5. Ist unsere Leistung ein Bauwerk oder besteht sie in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür, so beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre ab Abnahme respektive ab dem Zeitpunkt der fiktiven Abnahme gemäß den Regelungen der vorstehenden Ziffer VIII. 5.

b) Während der Dauer der vorstehend dargelegten Gewährleistungsfrist sind wir berechtigt, die Montage sowie die montierten Liefergegenstände in Abstimmung mit dem Besteller und/oder jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten zu besichtigen und zu kontrollieren.

XII. Anwendbares Recht; Gerichtsstand

1. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Regelungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods - GISG).

2. Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und/oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Besteller das sachlich zuständige Gericht an unserem Sitz zuständig. Dies gilt nicht, sofern ein ausschließlicher Gerichtsstand für die Klage begründet ist. Wir sind berechtigt, abweichend von der vorstehenden Gerichtsstandsvereinbarung bei dem am Sitz des Bestellers sachlich zuständigen Gericht Klage zu erheben.

XIII. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit oder vertraglicher Abänderung einzelner Punkte seiner Bedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.

XIV. Zusätzliche Bestimmungen

Ergänzend, und soweit die vorliegenden "Montagebedingungen" nicht eine abweichende Regelung beinhalten, gelten unsere "Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für das In- und Ausland".